Recht am Bild

Personen bei Veranstaltungen

Nehmen Personen an Veranstaltungen (Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge) teil, so dürfen nach § 23 (1) KUG Abbildungen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Die Abbildung muss jedoch die dargestellten Personen als Teilnehmer der betreffenden Veranstaltung erfassen. Gegenstand der erlaubten Darstellung i.S. des § 23 KUG ist immer nur die Darstellung des Gesamtvorganges, nicht aber das Herausgreifen nichtrepräsentativer Einzelereignisse. Einzelaufnahmen, Großaufnahmen oder individuell erkennbare Portraits fallen nicht unter diesen Fall der Abbildungsfreiheit.

Zuschauer und Teilnehmer an Massenveranstaltungen

Für die Abbildung von Zuschauern trifft das unter § 23 (1) KUG (Personen bei Veranstaltungen) ausgeführte zu. Das Gleiche trifft auf Teilnehmer von Massenveranstaltungen wie z.B. Berliner Marathonlauf zu. (Eine Porträtaufnahme des Siegers wäre hier im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über das Ereignis zulässig, da es sich dann um eine relative Person der Zeitgeschichte handelt.)

Ist jemand dennoch nicht mit der Veröffentlichung seines Bildes, eines Bildes auf dem er zu sehen ist auf dieser Hompage einverstanden, so möchte er es mir mitteilen. Ich werde das Bild umgehend entfernen!

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